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Satzung

Vereinssatzung des SC-Rusel 1983 e.V.

§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Ski-Club Rusel". Er hat seinen Sitz in Schaufling. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V.".
§ 2
Der SC Rusel mit Sitz in Schaufling verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(a) Zweck des Vereins: Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Pflege des Skisports, Durchführung von Sportveranstaltungen, Versammlungen, Skikursen, Fortbildungsveranstaltungen und durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6
Vorstandsvergütung
Die Organe des Vereins können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Es darf aber keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 7
Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
zu d) jugendliche Mitglieder (das sind solche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
zu b) Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, die sich aber nicht aktiv i. S, des § 2 Abs. 1 Buchst. a-c am Vereinsgeschehen beteiligen.
§ 8
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter/s nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
§ 9
Aufnahmefolgen
(1) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
(2) Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr fällig.
(3) Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung auf Wunsch zur Einsichtnahme. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
§ 10
Rechte der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die aktiven und die passiven Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben gleiches Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
(3) Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.
(4) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder. Sie sind von den Beitragsleistungen befreit.
§ 11
Pflichten der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebende Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen nach Kräften zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.
(3) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
§ 12
Beitrag
(1) Alle aktiven, passiven und jugendlichen Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Neu aufgenommene und passive Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr.
(2) Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages, sowie die Höhe der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.
(3) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 14 ausgeschlossen werden.
§ 13
Austritt
(1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung auf Jahresende gekündigt werden.
(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§ 14
Ausschluss
(1)Durch den Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
b) schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
d) Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung
(2) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
(4) Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.
§ 15
Ehrenmitglieder
Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 16
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Versammlung
§ 17
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und
a) dem Kassier
b) dem Schriftführer
c) zwei Beisitzern
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen.
§ 18
Vorstandssitzung
(1) Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 19
Geschäftsbereich des Vorstandes
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1 . und 2. Vorsitzenden vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis vertritt bei Verhinderung der 2. den 1. Vorsitzenden.
§ 20
Schriftführer
(1) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
(2) Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnen.
§ 21
Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit 2/3-Mehrheit zu beschließen, dass nur die aktiven Mitglieder über einen Antrag abstimmen können.
§ 22
Inhalt der Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das vergangene Geschäftsjahr
b) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des neuen Vorstands und der Kassenprüfer
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
§ 23
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. und 2. Vorsitzenden mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend ist. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins erfolgt die Beschlussfassung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(2) Soll eine Abstimmung oder Wahl geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragen.
(3) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 24
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 25
Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 26
Einsetzung von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen.
§ 27
Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ank�ündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach BGB.
(4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermöen des Vereins an die Gemeinde Schaufling, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(5) Der 1. Vorsitzende hat die Auflöung des Vereins beim Vereinsregister beim Amtsgericht Deggendorf anzumelden.
§ 28
(1 ) Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet den Clubgläubigern nur das Clubvermögen, nicht das Privatvermögen der Vorstandschaft oder der Mitglieder.
(2) Für Unfälle und Haftpflichtansprüche aller Art haftet der SC-Rusel nicht.
§ 29
Der Verein ist Mitglied im Bayerischen-Landes-Sportverband e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen-Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
§ 30 Inkrafttreten der geänderten Satzung Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04.05.2011 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein diese in das Vereinsregister beim Amtsgericht Deggendorf eingetragen hat.
Schaufling, 04.05.2011